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Ministerin Heike Werner: „Fachkraftquote in Pflegeheimen sollte beibehalten werden“
Erfurt (lr). Die Thüringer Sozial- und Gesundheitsministerin Heike Werner (DIE LINKE) weist die vom Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. geforderte Lockerung der geltenden Quote von mindestens 50 Prozent Fachpersonal in Pflegeheimen, um dort mehr Hilfskräfte statt Fachkräfte beschäftigen zu können, zurück. Das geltende Prinzip der Fachkraftquote mit der Möglichkeit, nur in begründeten Fällen davon abzuweichen, solle beibehalten werden.
Ministerin Werner sagte: „Maßgeblich für die Qualität von Pflege- und Betreuung in einem Pflegeheim ist neben der persönlichen und fachlichen Eignung des Personals auch ein ausreichender Anteil an Fachkräften. Der ausreichende und damit notwendige Anteil an Fachkräften für betreuende Tätigkeiten liegt nach den Erfahrungen der Heimaufsicht beim Thüringer Landesverwaltungsamt bei 50 Prozent – wie es die geltende Heimpersonalverordnung vorgibt. Abweichungen von dieser Quote sind nur in begründeten Fällen und mit Zustimmung der Heimaufsicht möglich. Diese Vorgehensweise sollte beibehalten werden, gerade vor dem Hintergrund, dass heute zunehmend schwerstkranke und stark pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner in den Pflegeeinrichtungen versorgt werden und damit auch hohe Anforderungen verbunden sind. Das bestehende Prinzip der Fachkraftquote und somit einer guten Versorgung darf nicht fiskalischen Erwägungen der Arbeitgeber untergeordnet werden.
Hintergrund:
Die personelle Besetzung eines Pflegeheimes wird zunächst im Rahmen des Pflegesatzes zwischen dem Träger der Einrichtung auf der einen Seite und den Kostenträgern auf der anderen Seite – also den Pflegekassen und dem Träger der Sozialhilfe – für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum vereinbart. Gleichzeitig gibt das Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG) vor, dass ein Pflegeheim nur betrieben werden darf, wenn der Träger sicherstellt, dass die Beschäftigten in ausreichender Zahl vorhanden sind (§ 9 Abs. 2 ThürWTG).
Konkretisiert wird diese Anforderung an den Träger eines Pflegeheimes in § 5 Abs. 1 der Heimpersonalverordnung (HeimPersV). Danach dürfen betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muss jeder zweite Beschäftigte eine Fachkraft sein. Von diesen Anforderungen kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde – der Heimaufsicht beim Thüringer Landesverwaltungsamt – abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner ausreichend ist.