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Entgelttransparenzgesetz weitgehend unwirksam
Arbeitsministerin Werner: Bundesregierung muss Gesetz überarbeiten
Erfurt (lr). Die Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Heike Werner (Die LINKE), hat über einen Bundesratsantrag des Freistaats Thüringen zum „Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen“ informiert. In der heutigen Sitzung des Bundesratsausschusses für Frauen und Jugend hat Thüringen einen Entschließungsantrag zum sogenannten Entgelttransparenzgesetz eingebracht, das am 30. März 2017 durch den Bundestag verabschiedet wurde. Der Antrag fordert eine Überprüfung der darin festgelegten Schwellenwerte.
Nach den Zahlen der Bundesagentur für Arbeit würde derzeit nur etwa ein Drittel der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten von einem individuellen Auskunftsanspruch erreicht. In Bundesländern mit einer kleinteiligen Betriebsstruktur beträgt die Reichweite bei den Beschäftigten zum Teil sogar deutlich weniger als 30 Prozent.
Thüringens Arbeits- und Frauenministerin Heike Werner (Die LINKE) sagte: „Ich unterstütze das Ziel dieses Gesetzes ausdrücklich. Die Herstellung von Transparenz der Entgelte wäre ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur gleichen Bezahlung von Frauen und Männern.“
Deshalb ist nach Auffassung von Werner der Auskunftsanspruch richtig. Werner kritisiert allerdings die Beschränkung des Auskunftsanspruchs auf Unternehmen mit über 200 Beschäftigten, diese geht nach ihrer Auffassung an der Realität der Unternehmenslandschaft in Deutschland und speziell in Thüringen vorbei.
„Von den fast 60.000 Unternehmen im Freistaat haben gerade einmal 525 Unternehmen mehr als 200 Beschäftigte. In diesen 525 Unternehmen arbeiten 11 Prozent der in Thüringen beschäftigten Frauen. Nur für diese 11 Prozent würde das Gesetz einen praktischen Nutzen haben. Alle anderen Frauen gingen leer aus. Das kann ich nicht akzeptieren“, so die Arbeits- und Frauenministerin Werner weiter.
Der Thüringer Antrag an den Bundesratsausschuss sieht vor, diesen Schwellenwert deutlich zu senken, um mehr Beschäftigten einen Auskunftsanspruch zu ermöglichen.
Weiterhin soll sich der Auskunftsanspruch nicht nur auf die Einheit des Betriebs beschränken, sondern das gesamte Unternehmen einschließen. Ein zusätzlicher Vorteil einer Erweiterung der Beschränkung von der Betriebs- auf die Unternehmensebene ergebe sich hinsichtlich des Beschäftigtendatenschutzes. Über die Betriebsgrenzen hinaus, wären sensible Daten durch Anonymisierung umfassender abgesichert.
Auch wird eine Absenkung der erforderlichen Beschäftigtenzahl des jeweils anderen Geschlechts zur Angabe des Vergleichsentgelts auf drei Beschäftigte gefordert. Die Absenkung von sechs auf drei Vergleichspersonen würde mehr Unternehmen dazu befähigen, das Gesetz anzuwenden.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollen von der Berichtspflicht befreit werden, um die Bürokratiebelastung für sie zu vermeiden. Jedoch sollte sich diese Begrenzung an der Definition der EU-Kommission für KMU orientieren. Thüringen empfiehlt daher, die Berichtspflicht auf Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten auszudehnen.
Mit diesen Änderungen würde das Gesetz deutlich stärker zum Abbau der Benachteiligung von Frauen beitragen.
Hintergrund:
Frauen und Männer sind heute beinahe gleichermaßen Erwerbstätig, auch das eigene Rollenverständnis in Bezug auf Arbeit und Erziehung von Frauen und Männern hat sich gewandelt. Dennoch sind die Erwerbseinkommen von Frauen nach wie vor erheblich geringer als die der Männer. Bezogen auf das durchschnittliche Bruttogehalt beträgt die Entgeltlücke zwischen Frauen und Männern 21 Prozent.
Berücksichtig man strukturelle Ursachen, wie beispielsweise dass Frauen häufiger in generell schlechter bezahlten sozialen Berufen arbeiten als Männer, bleibt immer noch eine „bereinigte“ Entgeltlücke von 7 Prozent. Diese Lücke lässt auf eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts schließen, die wiederum von der unzureichenden Transparenz über die in einem Unternehmen an Männer und Frauen gezahlten Entgelte begünstigt werden.