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Hochwasserschäden von der Steuer absetzen – So hilft das Finanzamt!
Das rät der Bund der Steuerzahler (BdSt) Thüringen
Private Hochwasserschäden können als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Interessant ist dies vor allem für diejenigen, die aufgrund der starken Regenfälle im Juli 2017 Einbußen an Haus, Wohnung oder anderen Gegenständen hinnehmen mussten und die Schäden nicht von der Versicherung ausgeglichen werden. Über die Steuer kann dann zumindest ein Teil des Schadens ersetzt werden.
Abgesetzt werden können die selbstgetragenen Kosten etwa für die Reparatur des Hauses, die Anschaffung von Möbeln, Hausrat oder Kleidung. Entsprechende Rechnungen und Belege sollten zum Nachweis aufbewahrt werden, empfiehlt der Bund der Steuerzahler. Zahlt die Versicherung, so kann allenfalls der Selbstbehalt von der Steuer abgesetzt werden. Kosten für Reparatur und Ersatzbeschaffungen, die in diesem Jahr bezahlt werden, müssen in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 geltend gemacht werden. Allerdings erkennt das Finanzamt die Kosten nicht ab dem ersten Euro an, sondern berücksichtigt eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung. Erst wenn diese Grenze überschritten ist, werden die darüber liegenden Ausgaben vom Finanzamt steuermindernd berücksichtigt. Die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung ist abhängig von der Höhe des Einkommens und der Anzahl der Kinder. Bei hohen Unwetterschäden ist die zumutbare Eigenbelastung aber schnell erreicht. Bei einer Familie mit zwei Kindern und einem Jahresgesamtbetrag der Einkünfte von 50.000 Euro wird die Zumutbarkeitsgrenze beispielsweise schon bei knapp 1.350 Euro überschritten, rechnet der Bund der Steuerzahler vor.
Vermieter, die aufgrund der Hochwasserschäden hohe Mietausfälle verzeichnen, können für das Jahr 2017 gegebenenfalls einen Grundsteuererlass beantragen. Voraussetzung ist, dass die Mieterträge mindestens 50 Prozent hinter dem normalen Ertrag der Immobilie zurückgeblieben sind. Der Antrag muss grundsätzlich bis zum 31. März bei den Gemeinden bzw. in den Stadtstaaten beim Finanzamt beantragt werden. Da dieser Termin im kommenden Jahr der Ostersamstag ist, hat der Antrag sogar bis Dienstag, 3. April 2018, Zeit.