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Hinweis zu Karnevalsumzügen

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Die Landespolizeiinspektion Suhl informiert: Aufgrund der andauernden weltweiten Corona-Pandemie und zum Schutze der Bevölkerung werden neben vielen anderen Veranstaltungen auch die Karnevalsveranstaltungen im Jahr 2021 ausfallen müssen. Karnevalsvereine bundesweit werden das wohl mit einem weinenden Auge aber mit Vernunft zur Kenntnis nehmen müssen. Eine Akzeptanz ihrerseits ist größtenteils erkennbar. Es gibt jedoch Mitbürger, die auch in diesem Fall wenig Verständnis für die getroffenen gesetzlichen Regelungen zeigen und sich das alljährliche Feiern trotzdem nicht verbieten lassen wollen. In diesem Zusammenhang verweist die Pressestelle der Landespolizeiinspektion Suhl auf den am 31.01.2021 Einsatz in Jüchsen. Dort haben sich ca. 90 Personen zu einem nicht angemeldeten Umzug zusammengefunden. Sie trugen teilweise weder Mund-Nasen-Bedeckung noch hielten sie sich an die Abstandsregeln. Die Polizei und das zuständige Landratsamt waren vor Ort und werden folgend Ordnungswidrigkeitenanzeigen gegen die festgestellten Teilnehmer fertigen.

Aufgrund dessen weisen Polizei und Landratsamt an dieser Stelle noch einmal auf die drohenden Folgen einer solchen „illegalen Veranstaltung“ und die Teilnahme an einer solchen, möglicherweise sogar mit einem nicht genehmigten Umzug im öffentlichen Verkehrsraum, hin.

Aus strafrechtlicher Sicht kann durch einen nicht genehmigten Karnevalsumzug im öffentlichen Verkehrsraum der Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 Strafgesetzbuch erfüllt sein. Sobald andere Verkehrsteilnehmer durch den auf der Straße oder Gehweg befindlichen Umzug gezwungen werden, ihr übliches Verhalten gegen ihren Willen anzupassen, müssen die Täter (Umzugsteilnehmer) in diesem Fall mit einer Freiheitsstraße bis zu drei Jahren oder einer Gelstrafe rechnen. Eine Gefährdung des Straßenverkehrs durch einen solchen Umzug und die Teilnehmer kann für einen festgestellten Täter bis zu fünf Jahre Freiheitsstraße oder Geldstrafe und die Beschlagnahme des Führerscheins nach sich ziehen.

Weitere Straftatbestände sind durch eventuelle Umzugswagen, die nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen oder darüber hinaus verändert sind, erfüllt. Ein regulärer Karnevalsumzug stellt eine genehmigte Veranstaltung dar. Der Verkehrsraum ist in diesem Fall abgesperrt und nicht öffentlich. Im Falle eines illegalen Umzugs bleibt der genutzte Verkehrsraum weiterhin öffentlich. Nutzer und Halter nichtzugelassener Fahrzeuge verstoßen demnach gegen das Pflichtversicherungsgesetz und die Abgabenordnung (Steuerhinterziehung). Auch hier drohen empfindliche Geld- und Freiheitsstrafen.

Neben diesen Straftatbeständen sind weitere Ordnungswidrigkeiten denkbar. Veranstalter und Teilnehmer einer nicht genehmigten Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum verstoßen gegen die Vorschriften der Paragrafen 29 bis 33 Straßenverkehrsordnung. Das Veranstalten und das Teilnehmen an einem solchen Karnevalsumzugs können demnach bis zu 40 Euro pro Person kosten. Werden Fahrzeuge mit ungewöhnlichen Aufbauten mitgeführt, kostet das zusätzlich 60 Euro und einen Punkt in Flensburg. Handelt es sich doch um zugelassene „Basisfahrzeuge“, erlischt für diese die Betriebserlaubnis und weitere Bußgelder und Punkte drohen dem Halter und Fahrer. Eine Verschmutzung der Fahrbahn, beispielsweise durch Konfetti oder andere Wurfgegenstände, kostet den Verursacher ebenso 60 Euro und einen Punkt in Flensburg. Wird dazu noch ein Lautsprecher ohne Genehmigung betrieben, kommen weitere 25 Euro hinzu. Aufbauten auf Fahrzeugen oder Anhängern können im öffentlichen Verkehrsraum als Ladung angesehen werden, wenn sie nicht bereits als fester Anbau die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlöschen lassen. Die unzureichende Ladungssicherung kann demnach mit bis zu 100 Euro und einem Punkt geahndet werden. Personen auf der Ladefläche oder einem Anhänger kosten zusätzliche fünf Euro pro Person.

Aufgrund der aktuellen Verordnungslage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie werden durch eine solche Karnevalsveranstaltung weitere Tatbestände erfüllt. Aktuell gilt die 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO. Wer entgegen Paragraf 6 dieser Verordnung eine Veranstaltung durchführt, muss entsprechend dem aktuellen Bußgeldkatalog mit 1.000 bis 3.000 Euro Bußgeld rechnen. Zusätzlich kostet die Teilnahme an einer solchen Ansammlung jeden Teilnehmer, der damit gegen Paragraf 3 der Verordnung verstößt, 200 Euro. Wird während einer solchen Veranstaltung Alkohol ausgeschenkt, verstößt derjenige gegen Paragraf 3a der Verordnung. Illegaler gewerblicher Ausschank wird demnach mit 500 bis zu 10.000 Euro geahndet. Privater Ausschank kostet 200 Euro. Jeder Teilnehmer ohne qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung muss zusätzlich mit 60 Euro Bußgeld rechnen.

Zusammenfassend raten Polizei und Landratsamt dringend von der Durchführung einer solchen Veranstaltung und der Teilnahme daran ab. Neben dem hohen Infektionsrisiko und gesundheitlichen Folgen ziehen solche Aktionen auch die genannten empfindlichen Sanktionen mit sich. Die Polizei wird gemeinsam mit den zuständigen Behörden gegen solche Vorhaben vorgehen und die notwendigen Maßnahmen treffen.

Text:LPI-SHL; Foto: NHZ

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