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„Zweite Welle der Coronahilfe“: Minister Holter unterzeichnet Förderrichtlinien.
Erfurt (lr). Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat in dieser Woche drei neue Förderrichtlinien zur Coronahilfe in Kraft gesetzt. Die Förderung richtet sich an gemeinnützige Träger der Kinder- und Jugendhilfe, die Betreiber von Internaten, die nicht der Schulaufsicht unterliegen, sowie an Profi- und Spitzensportvereine und den Landessportbund Thüringen. Damit werden Maßnahmen aus dem Thüringer Sondervermögen „Hilfe zur Überwindung direkter oder indirekter Folgen der Corona-Pandemie“ umgesetzt.
Bildungs-, Jugend- und Sportminister Helmut Holter, der die Richtlinien unterzeichnet hat, sagt dazu: „Es ist nach dem ersten Soforthilfeprogramm für gemeinnützige Vereine aus Bundes- und Landesmitteln sozusagen die zweite Welle der Coronahilfe in Thüringen. Einrichtungen der Jugendbildung, Jugendherbergen, Internate, die Profisportvereine und die Vereine mit Bundeskaderathletinnen und -athleten können nun die Zuschüsse beantragen, damit sie auch zügig ausgezahlt werden können. All diese Bereiche haben wirtschaftlich enorm unter der Corona-Pandemie gelitten, so dass Hilfe hier dringend nötig ist.“
Es handelt sich um Zuschüsse zur Minderung eines jeweils konkret aufgrund der Corona-Pandemie entstandenen Schadens, um existenzbedrohenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu begegnen. Bei der Förderung ist eine Überkompensation von Schäden ausgeschlossen.
Die Richtlinien im Einzelnen:
- Richtlinie des Freistaates Thüringen über die Gewährung von Nothilfen (Billigkeitsleistungen) für überregional tätige gemeinnützige Träger im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nach Maßgabe des Thüringer Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Hilfe zur Überwindung direkter und indirekter Folgen der Corona-Pandemie“ (Thüringer Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetz) vom 15. Juli 2020
Haushaltsansatz: 6.500.000 € - Antragsberechtigt: in Thüringen anerkannte Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere überregionale Einrichtungen der Jugendbildung, Jugenderholung sowie Kinder- und Jugendfreizeitstätten und Jugendherbergen
Antragsfrist 1. Runde: 10. August 2020 - Richtlinie des Freistaates Thüringen über die Gewährung von Nothilfen (Billigkeitsleistungen) für Internate, die nicht der Schulaufsicht unterliegen, mit mehr als 50 Beschäftigten nach Maßgabe des Thüringer Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Hilfe zur Überwindung direkter oder indirekter Folgen der Corona-Pandemie“ (Thüringer-Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetz) vom 15. Juli 2020
Haushaltsansatz: 3.000.000 €
Antragsberechtigt: privatrechtliche Träger von Internaten und Wohnheimen, die nicht der Schulaufsicht unterliegen und mehr als 50 Beschäftigte in Thüringen haben
Antragsfrist: 10. August 2020 - Richtlinie des Freistaates Thüringen über die Gewährung von Nothilfen (Billigkeitsleistungen) an Profi- und Spitzensportvereine und den Landessportbund Thüringen nach Maßgabe des Thüringer Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Hilfe zur Überwindung direkter und indirekter Folgen der Corona-Pandemie“ (Thüringer Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetz) vom 15. Juli 2020
Haushaltsansatz: 6.500.000 €
Antragsberechtigt: Liga-Sportvereine, Sportvereine mit Bundeskadern, Landessportbund Thüringen e.V.
Antragsfrist 1. Runde: 31. August 2020
Die Antragstellung erfolgt für alle drei Richtlinien bei der Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH, Warsbergstraße 1, 99092 Erfurt (GFAW).
Die Antragsformulare sind auf den Seiten der GFAW abrufbar:
Die Richtlinien sind auf der Internetseite des Thüringer Ministeriums für Bildung-, Jugend- und Sport abrufbar:
- https://bildung.thueringen.de/fileadmin/2020/2020-07-15_Richtlinie_Sondervermoegen_Jugendbereich.pdf
- https://bildung.thueringen.de/fileadmin/2020/2020-07-15_Richtlinie_Sondervermoegen_Soforthilfe_Internate.pdf
- https://bildung.thueringen.de/fileadmin/2020/2020-07-15_Richtlinie_Sondervermoegen_Profi_u_Spitzensport.pdf