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Gericht verlangt neue Entscheidung über Rettungsplatz am Blessbergtunnel
Erfurt (lr). „Das Vertrauen in den Rechtsstaat hat sich gelohnt. Unsere guten Argumente haben sich am Ende durchgesetzt“, zeigte sich Innenminister Georg Maier am gestriegen Donnerstag, 28. Februar 2019, in Erfurt sehr erfreut über eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig. „Mehr Platz für die Rettungskräfte bedeutet natürlich auch mehr Sicherheit für die Fahrgäste in Thüringens ICE-Tunneln. Insoweit bin ich optimistisch, was die neue Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes angeht“, so der Minister. Das Gericht verpflichtet das Eisenbahn-Bundesamt, über die Forderung des Landkreises Sonneberg und des Freistaats Thüringen zur Vergrößerung des Rettungsplatzes am Notausgang 8 des Eisenbahntunnels Blessberg neu zu entscheiden.
Damit hatten die Klagen des Kreises und des Freistaats gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30. März 2016 für die ICE-Neubaustrecke Ebensfeld-Erfurt teilweise Erfolg. Weitergehende Klagen zu den Rettungsplatzflächen an den Tunneln Goldberg, Masserberg und Silberberg sind zwar ohne Erfolg geblieben, aber die Fläche am Tunnel Blessberg, der mit einer Länge von 8,3 Kilometern mit mehreren Notausgängen an einen gemeinsamen Rettungsstollen angebunden ist, muss nun größer werden. Die Kläger hatten gefordert, dass die Rettungsplätze auf jeweils 3000 Quadratmeter vergrößert werden, weil die Flächen gegenwärtig nicht ausreichen, um im Einsatzfall alle Aufgaben sicher und effektiv erfüllen zu können.
Zunächst hat das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur Auffassung des Eisenbahn-Bundesamtes festgestellt, dass die Kläger sehr wohl klagebefugt sind, da sie sich in Bezug auf die Größe der Rettungsplätze auf eine wehrfähige Rechtsposition berufen können. Nach dem Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) ist das Land Aufgabenträger für den Katastrophenschutz und für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes. Es hat auch die Aufgabe, bei Schadensereignissen in Eisenbahntunneln den Brand- und Katastrophenschutz zu gewährleisten. Den Landkreisen ist der überörtliche Brandschutz als Selbstverwaltungsaufgabe übertragen. Sowohl der Freistaat als auch die Landkreise machten geltend, dass im Ereignisfall die Erfüllung ihrer Aufgaben infolge der zu geringen Rettungsplatzgröße erschwert wird. Hinsichtlich des Rettungsplatzes am Notausgang 8 des Blessbergtunnels sah dies das Bundesverwaltungsgericht als begründet an.