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Wegen Trockenheit: Freigabe von ÖVF-Brachen für Futternutzung

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Erfurt (lr). Beim Dauergrünland und beim mehrschnittigen Feldfutter wird in diesem Jahr mit einem geringeren Ertrag gerechnet. Grund dafür ist die heiße Witterung verbunden mit sehr geringen Niederschlägen in den Monaten April bis Juni. „Nach dem ersten Grünschnitt ist vielerorts das Gras nur wenig oder gar nicht nachgewachsen. Wir werden jetzt unseren Landwirten helfen, indem wir Ihnen die Möglichkeit geben, weiteres Futter von Brachlandflächen zu ernten“, sagte Landwirtschaftsministerin Birgit Keller.

Brachen zur Bereitstellung von ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) können auf Grundlage eines vorher formlos schriftlich gestellten Antrages vom Landwirtschaftsamt für die Winterfuttergewinnung ab 1. Juli freigegeben werden. Das auf solchen Flächen gewonnene Futter kann für die eigene Tierhaltung oder auch für die Tierhaltung von Dritten dienen. Im Antrag sollen die Flächen benannt werden und dargestellt werden, warum es sich im konkreten Fall um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, für welche Flächen und in welchem Zeitraum die Ausnahme beansprucht werden soll und wie der Aufwuchs (Heu/Silage/Weide) genutzt wird.

Die Futternutzung von diesen flächigen Brachen hat im Rahmen der Direktzahlungen folgende Konsequenzen:

Diese Brachen werden im Rahmen der Anbaudiversifizierung im Zeitraum vom 1. bis 15.07.2018 wie Gras und andere Grünfutterpflanzen behandelt. Für die Pflicht zur Bereitstellung von ökologischen Vorrangflächen ändert sich aber nichts bei der Einstufung. Das Landwirtschaftsamt wird auf Nachfrage Auskunft geben, ob es Probleme bei der Erfüllung von Pflichten zur Anbaudiversifizierung geben kann oder nicht.

Eine Beweidung von solchen Brachen mit Ziegen und Schafen ist ab 1. August ohne jedweden Antrag uneingeschränkt möglich.

Für Brachen mit Honigpflanzen gilt diese mögliche Ausnahmegenehmigung nicht.

Eine generelle Nutzungsmöglichkeit ist ohnehin bei Streifenelementen als ökologische Vorrangflächen wie „Feldränder/Pufferstreifen“ und „Streifen beihilfefähiger Flächen am Waldrand“ gegeben. Diese können seit 2018 ganzjährig beweidet und ab 1. Juli auch für Winterfuttergewinnung durch Mahd genutzt werden. Bei diesen Flächen ist die Mahd nach dem 30. Juni ohne Beachtung weiterer Auflagen möglich. Sind diese Streifenelemente zusammen mit einer KULAP-Verpflichtung wie beispielsweise ein- und mehrjährigen Blühstreifen nach den Programmteilen V411 bis V425 angelegt worden, so sind hier die KULAP-Verpflichtungen das beschränkende Element. In diesem Fall scheidet eine Futternutzung aus.

Quelle: TMIL

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