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Helmut Holter: „Schulgesetz ist nächster wichtiger Baustein zur Bekämpfung des Unterrichtsausfalls“

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Kleine Schulen sollen langfristig Kooperationen eingehen

Erfurt (lr). Das Kabinett hat am Dienstag, 22. Mai 2018, im ersten Durchgang die Novelle des Thüringer Schulgesetzes beraten. Damit werden unter anderem das Förderschulgesetz und das Schulgesetz zusammengeführt und Kooperationen von kleinen Schulen zur besseren Unterrichtsabsicherung vorgeschlagen.

Der Thüringer Bildungsminister Helmut Holter erklärt im Nachgang zur Kabinettssitzung: „Die Novelle des Schulgesetzes ist nach der Wiedereinführung der Verbeamtung, dem Beschluss des Haushalts und dem Besoldungsgesetz der nächste wichtige Baustein zur Bekämpfung des Unterrichtsausfalls. Um die Schulen zukunftsfest zu machen, stellt Thüringen in dieser Legislaturperiode so viele Lehrerinnen und Lehrer ein wie keine Landesregierung zuvor. Wir wollen, dass jedes Kind in Thüringen den bestmöglichen Abschluss erreichen kann. Dazu müssen wir zusätzlich zu den Neueinstellungen auch miteinander klären, wie der Lehrereinsatz effektiver werden kann. Über Kooperationen sollen langfristig größere Kollegien entstehen, aus denen heraus der Unterricht besser abgesichert werden kann. Damit wollen wir insbesondere den ländlichen Raum stärken. Das Prinzip ‚Kurze Beine, kurze Wege‘ bleibt bestehen.“

Mit der Schulgesetznovelle werden zugleich Förderschulgesetz und Schulgesetz zusammengeführt. Dazu Minister Holter: „Es war höchste Zeit, im Sinne der Inklusion das Förderschulgesetz und das Schulgesetz zu vereinen. Damit erfüllen wir nicht zuletzt ein wichtiges Ziel des rot-rot-grünen Koalitionsvertrages. Zugleich haben die Debatten der letzten Jahre deutlich gemacht, wie wichtig es ist, Inklusion mit Augenmaß weiterzuentwickeln. Qualität geht ganz klar vor Geschwindigkeit. Neue Regelungen dürfen nicht dazu führen, unsere Pädagogen weiter an die Belastungsgrenze zu bringen. Deswegen soll entsprechend der Gegebenheiten vor Ort das Erreichte verfestigt und ausgebaut werden. Diesem Geist trägt die Schulgesetznovelle Rechnung.“

Für den Gesetzentwurf folgt nun die Phase der Anhörungen, bevor er nach einem weiteren Kabinettdurchgang dem Landtag zugeleitet werden wird. Minister Holter wird die Schulgesetznovelle außerdem im Juni in allen fünf Schulamtsbereichen persönlich vorstellen und dabei mit Pädagoginnen und Pädagogen, den Gewerkschaften und kommunalen Spitzenverbänden diskutieren.

Hintergrund – Die Schwerpunkte der Schulgesetznovelle:

Inklusion mit Augenmaß

Sowohl die Diskussionen im „Beirat Inklusive Bildung“, der bereits im Jahre 2011 zur Beratung der Landesregierung installiert wurde, als auch die Auswertung des im Jahre 2017 initiierten Werkstattprozesses haben, unter Anerkennung des Erfordernisses eines weiteren Ausbaus des gemeinsamen Unterrichts, parallel dazu den Fortbestand des gegenwärtigen Förderschulsystems favorisiert. Das in diesen umfangreichen Diskussionen mit den in Thüringen an Bildung Beteiligten gewonnene Meinungsbild wird als gesellschaftlicher Konsens verstanden, dem mit dem Gesetzentwurf entsprochen wird. Zunächst gilt es, die Voraussetzungen für einen gelingenden gemeinsamen Unterricht zu konsolidieren, das heißt auch weiterhin auf qualitative Entwicklung statt auf quantitative Erfolge hinzuwirken. Thüringen obliegt bis auf weiteres, die sonderpädagogische Förderung in einem Parallelsystem, das neben dem gemeinsamen Unterricht an allgemeinen Schulen auch auf  Förderschwerpunkte bezogene Förderschulen vorhält, zu gewährleisten. Die Beschulung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf soll in allen Förderschwerpunkten auch weiterhin an Förderschulen möglich sein.

Für alle Schüler, bei denen ein sonderpädagogischer Förderbedarf vermutet wird, ist der Zugang zu einer Begutachtung nach den im Thüringer Diagnostikkonzept beschriebenen Qualitätskriterien sicherzustellen. Dabei gilt es, Diagnostik einerseits und die Empfehlung für einen Förderort andererseits konsequent voneinander zu trennen. Die Eltern von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind sachlich und umfassend über die Formen der möglichen Beschulung zu beraten, wobei die Informationen darauf abzielen muss, alle Eltern zu erreichen und von ihnen verstanden zu werden. Denn dann, wenn Eltern von einer Beschulung überzeugt sind – gleichgültig, ob diese an einem Förderzentrum oder einer allgemeinen Schule stattfindet – kann ein gedeihliches Miteinander von Schule und Elternhaus gelingen, welches entscheidend ist für die Entwicklung eines Kindes und seinen schulischen Erfolg.

Berufsorientierung modernisieren

Die Berufsorientierung wird gestärkt, indem sie unmittelbar im Gesetzestext verankert wird. In Paragraf 2 des Gesetzes werden folgende Sätze eingefügt: „Bei der Gestaltung schulischer Bildungsprozesse und der Übergänge dient der Thüringer Bildungsplan bis 18 Jahre als Orientierungsrahmen. Die Schule fördert durch Maßnahmen der Beruflichen Orientierung die Entwicklung der Berufswahlkompetenz des Schülers, um den Übergang in Ausbildung, Studium oder Beruf zu unterstützen.“

Schulstandorte durch Kooperationen sichern

Die Landesregierung verfolgt das Ziel im Bildungsland Thüringen ein attraktives, leistungsfähiges, vielfältiges, verlässliches und sozial gerechtes Bildungsangebot für alle zu eröffnen. Dabei soll mit verschiedenen Maßnahmen ein qualitativ hochwertiges Bildungsangebot an wohnortnahen und zukunftsfähigen Schulstandorten vorgehalten werden.

Im Rahmen des Werkstattprozess „Zukunft Schule“ wurden mit Spitzenverbänden, Gewerkschaften, Politikern, Eltern, Schülern und anderen an Bildung Beteiligten Kenntnisse und Erfahrungen aus der Praxis ausgetauscht und darauf basierend Lösungsvorschläge für zukunftsfeste Schulstrukturen in Thüringen erarbeitet. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Situation an den Thüringer Schulen durch eine Schüler-Lehrer-Relation gekennzeichnet ist, die schulartübergreifend im deutschlandweiten Vergleich den geringsten Wert aufweist. Die Personalkosten für die Schulen sind dementsprechend hoch. Andererseits ist der Unterrichtsausfall anhaltend besorgniserregend hoch. Hieraus wird abgeleitet, dass die aktuelle Schulorganisation den effektiveren Lehrereinsatz, die Unterrichtserfüllung sowie die Vielfältigkeit des Unterrichtsangebots und damit die Qualität des Unterrichts maßgeblich beeinträchtigt. Schulträger und Schulen benötigen für ihre Planungssicherheit verbindliche Vorgaben des Landes zu Schul- und Klassengrößen. Dabei sind die Schularten, die Klassenstufen und die regionalen Bedingungen zu beachten. Abweichungen von Mindest- und Höchstgrenzen müssen im Einzelfall möglich sein, um flexibel auf besondere Bedingungen des Standorts reagieren zu können. Ebenso sollen Faktoren für die Inklusion und Integration berücksichtigt werden.

Zur Erreichung der Mindestgrößen werden im Gesetz folgende Kooperationsmodelle vorgeschlagen:

1.    Schulzusammenarbeit ist die Erweiterung der Unterrichtsangebote mehrerer Schulen ein oder mehrerer Schularten durch Kooperation und Optimierung der Personalversorgung, wobei jede Schule die Schul- und Klassenmindestgröße erfüllt und über je eine Schulleitung und je ein Kollegium verfügt.

2.    Sprengelmodell ist die gemeinsame schulartspezifische Erfüllung der Schul- und Klassenmindestgröße von Schulen ein oder mehrerer Schularten, die über ein Schulleitungskollegium sowie ein gemeinsames Kollegium verfügen.

3.    Filialmodell ist die gemeinsame Erfüllung der Schul- und Klassenmindestgröße von Schulen einer Schulart, die über eine Schulleitung sowie ein gemeinsames Kollegium verfügen.

4.    Campusmodell ist die gemeinsame schulartspezifische Erfüllung der Schul- und Klassenmindestgröße mehrerer Schularten mit je einer Schulleitung und je einem Kollegium an einem Standort.

Die Vorgaben zu Schul- und Klassengrößen können in folgenden Ausnahmefällen unter- oder überschritten werden, wenn:

1.    eine Nutzungsbindung für geförderte Gebäude besteht,

2.    im angemessenen Umkreis kein Kooperationspartner zur Verfügung steht,

3.    Nachbarschulen ihre Schul- und/oder Raumkapazitäten bereits voll ausgelastet haben,

4.    bauliche Voraussetzungen zu schaffen sind, um eine Schulnetzmaßnahme vollziehen zu können (befristete Ausnahmegenehmigungen),

5.    die Schülermindestzahl in einzelnen Klassenstufen für höchstens zwei Jahre unterschritten wird,

6.    die Vorgaben zur größten Entfernung oder zur längsten Zeit für den Schulweg nach § 41e im Falle einer Aufhebung der Schule überschritten werden oder

7.    die Räume oder Teilbereiche der Schule zur Einhaltung der gesetzlichen Vor-schriften zum Arbeitsschutz sowie sicherheitstechnischen Anforderungen zur Unfallverhütung und zur Gewährleistung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht die Unterschreitung des Teilers für Lerngruppen erforderlich machen.

Integration gestalten

Um eine erfolgreiche Integration junger Migranten ohne Schulabschluss in die Gesellschaft zu ermöglichen, ist das Nachholen schulischer Bildung ein wesentlicher Bestandteil. Je nachdem, welche individuellen Voraussetzungen die jungen Menschen mitbringen, kann es zunächst erforderlich sein, die sprachlichen und fachlichen Kompetenzen, die zum erfolgreichen Besuch des Berufsvorbereitungsjahres erforderlich sind, durch geeignete Maßnahmen zu erwerben. Der Zugang zum Berufsvorbereitungsjahr soll auch für diese jungen Menschen sowie für jene mit einer unterbrochenen Bildungsbiografie, die nicht mehr dem Altersbereich eines Jugendlichen zugeordnet werden können, möglich sein.

Zudem werden die Bestimmungen zur Dauer der Schulpflicht angepasst (Paragraf 19): „Die Vollzeitschulpflicht dauert zehn Schuljahre.  Bei der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht kommt es auf die tatsächlich besuchten Schuljahre an. Die Vollzeitschulpflicht endet spätestens zum Ende des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird.“

Quelle: TMBJS

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