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Klagen gegen Steuerbescheide am besten schriftlich einlegen
Eingescannte Unterschrift genügt nicht!
Erfurt. Wie Wolfgang Mahrle, Landesgeschäftsführer des Bundes der Steuerzahler (BdSt) Thüringen informiert, können Steuerzahler, die gegen ihren Steuerbescheid Einspruch eingelegt hatten und mit der Einspruchsentscheidung des Finanzamtes nicht einverstanden sind, innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung dagegen klagen. Die Klage beim Finanzgericht darf der Steuerzahler selbst einlegen – also ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters. Dabei sollte aber unbedingt die richtige Form eingehalten werden, sonst ist die Klage unzulässig, erklärt der Bund der Steuerzahler. Eine einfache E-Mail genügt nicht, entschied kürzlich das Finanzgerichts Köln (Az.: 10 K 2732/17).
Im konkreten Fall legte der Kläger am letzten Tag der Klagefrist mit einfacher E-Mail Klage beim Finanzgericht ein. Der E-Mail war im Anhang eine PDF-Datei beigefügt, die eine Klageschrift enthielt. Dabei war die Unterschrift des Klägers lediglich eingescannt. Das Finanzgerichts Köln wies die Klage als unzulässig ab, weil der Kläger diese nicht in der richtigen Form erhoben hatte. Voraussetzung sei eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur, um den Unterzeichner unzweifelhaft zu identifizieren.
Gegen das Urteil legte der Kläger Beschwerde beim Bundesfinanzhof ein, die dort unter dem Aktenzeichen VI B 14/18 geführt wird. Dennoch sollten Steuerzahler sicherheitshalber ihre Klage schriftlich, also per Post, per Telefax oder durch Einwurf in den Briefkasten des Finanzgerichts erheben. Wer den Postweg nutzt, sollte daran denken, dass die Post einige Tage unterwegs sein kann. Dementsprechend ist es ratsam, die Klage ein paar Tage vor dem Fristablauf abzuschicken, empfiehlt der Bund der Steuerzahler. Der Kläger kann die Klage auch mündlich beim Finanzgericht zur Niederschrift geben. Eine einfache E-Mail reicht nach dem Urteil des Finanzgerichts hingegen nicht aus.