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Gesundheitsministerium informiert zum Stand der Ausnahmegenehmigungen zur Facharztquote
Erfurt (lr). In der Verordnung über Qualitäts- und Strukturanforderungen nach § 4 Abs. 3 des Thüringer Krankenhausgesetzes (ThürQSVO) ist festgelegt, dass zur durchgängigen Wahrung des Facharztstandards für jede planerisch ausgewiesene Fachabteilung in den Krankenhäusern ärztliches Personal im Umfang von mindestens 5,5 Vollbeschäftigteneinheiten vorzuhalten ist (Facharztquote). Zur Erfüllung dieser Quote galt eine Frist bis 31.12.2017. Im Januar 2018 hatten die Krankenhäuser dem Thüringer Gesundheitsministerium mitzuteilen, ob ihre Fachabteilungen die Facharztquote erfüllen.
Von den etwa 280 Fachabteilungen, die im Thüringer Krankenhausplan ausgewiesen sind, erfüllten 18 die in der ThürQSVO vorgegebene Facharztquote nicht. Für diese Fachabteilungen sind von den jeweiligen Krankenhäusern Anträge auf Ausnahmegenehmigungen gestellt worden.
Das Verfahren zum Umgang mit Anträgen auf Ausnahmegenehmigung sieht vor, dass die Anträge der Landesärztekammer Thüringen zugeleitet werden, die eine fachliche Stellungnahme mit einer Empfehlung abgibt. Nach Eingang der Stellungnahme entscheidet das Gesundheitsministerium über das weitere Vorgehen.
Die Landesärztekammer hat bisher Empfehlungen für fünf Anträge auf Ausnahmegenehmigungen abgegeben. Vom Thüringer Gesundheitsministerium wurde unabhängig davon bei drei Anträgen eine befristete Ausnahmegenehmigung erteilt, da dort die Voraussetzungen der Facharztquote zum 1. April bzw. 1. Mai erfüllt werden. Die Ausnahmegenehmigungen betreffen die Fachrichtungen Innere Medizin, Gynäkologie und Orthopädie/Unfallchirurgie. Über weitere Anträge auf Ausnahmegenehmigungen hat das Ministerium noch nicht entschieden.
Eine Klinik hat ihren Antrag inzwischen zurückgenommen.
Hintergrund:
Die Verordnung über Qualitäts- und Strukturanforderungen nach § 4 Abs. 3 des Thüringer Krankenhausgesetzes regelt die Anforderungen zur Sicherung der Qualität bei den im Thüringer Krankenhausplan ausgewiesenen Fachabteilungen.
https://www.thueringen.de/mam/th7/tmsfg/gesundheit/krankenhauswesen/thuerqsvo_161207.pdf