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Thüringens Innenminister Dr. Poppenhäger begrüßt Urteil des Berliner Landgerichts zu illegalen Autorennen

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Erfurt (lr). Das Urteil des Berliner Landgerichts, das einen Verkehrsunfall mit Todesfolge im Zusammenhang mit einem illegalen Autorennen als Mord einstufte, hat Thüringens Innenminister Dr. Holger Poppenhäger heute (28. Februar 2017) in Erfurt als mutig und wegweisend begrüßt. Der Minister weiter: „Das Urteil sollte allen als Warnung dienen, die auf diese Weise vorsätzlich und rücksichtslos Leib und Leben eines anderen Menschen gefährden.“

Dr. Poppenhäger verweist darauf, dass Thüringen bereits im September 2016 einen Gesetzentwurf des Bundesrates zur Verschärfung des Strafrechts in diesen Fällen unterstützt hat. Bundesregierung und Bundestag sind dieser Initiative der Länderkammer bisher jedoch nicht gefolgt.

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Der Entwurf führt einen neuen Tatbestand in das StGB ein, der die Veranstaltung von bzw. die Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen unter Strafe stellt und an die Stelle der bisherigen Bußgeldtatbestände tritt.  Zugleich soll für die Fälle, in denen ein Rennteilnehmer grob verkehrswidrig und rücksichtslos Leib oder Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet, der Tatbestand des § 315c StGB ergänzt werden.

Zusätzlich soll der neue Grundtatbestand in den Katalog der Delikte, die in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen, aufgenommen werden. Die Heraufstufung zur Straftat zielt auch darauf, die Einziehung der Kraftfahrzeuge von Beteiligten zu ermöglichen. Hierfür wurde eine entsprechende Verweisungsnorm in den Gesetzentwurf eingefügt.

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Bei illegalen Kraftfahrzeugrennen werden zunehmend Unbeteiligte getötet oder schwer verletzt. Vielerorts gibt es eine etablierte „Raser-Szene“, die als Freizeitbeschäftigung sowohl organisierte überörtliche Rennen, als auch lokale, teils spontane Beschleunigungsrennen durchführt.

Solche Verstöße werden gegenwärtig noch als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Teilnehmende Kraftfahrzeugführer werden in der Regel mit einem Bußgeld in Höhe von 400 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot belegt, Veranstalter mit einer Regelbuße in Höhe von 500 Euro. Diese Sanktionsmöglichkeiten erweisen sich in der Praxis als unzureichend. Sie entfalten kaum durchgreifende Abschreckungswirkung, auch weil bei Ordnungswidrigkeiten lediglich ein kurzfristiges Fahrverbot, nicht jedoch eine länger dauernde Entziehung der Fahrerlaubnis möglich ist. Zudem erfasst die Einstufung als Ordnungswidrigkeit das erhebliche Gefährdungspotential für höchstwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben nicht adäquat.

Quelle: Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales, Torsten Stahlberg

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